Das Einbinden von externen Google-Fonts verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO.

Seit 2010 stellt Google jedem Webseitenbetreiber kostenlose Fonts zur Verfügung. Man kann diese kostenfrei in die eigene Webseite einbinden und damit auch für das eigene Layout nutzen. Doch ab 2022 ist Vorsicht geboten.

Bisher war es nicht unüblich, dass Google-Fonts so eingebunden wurden, dass bei jedem Aufruf der Internetseiten eine Verbindung zu Google Servern aufgebaut wird. Die Schriften werden also von einem Google Server geladen.

Seit Anfang 2022 ist diese Vorgehensweise, die von Google vorgeschlagen wird, nicht mehr DSGVO konform.
Die Einbindung von dynamischen Webinhalten wie Google-Fonts von US-Webdiensten ist ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig.
So hat das Landgericht München in einem Urteil (Az. 3 O 17493/20) entschieden. Betreiber einer Webseite können auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
Aus diesem Grund sollten Firmen, die eine Webseite betreiben Google-Schriften nur lokal einbinden, damit keine Verbindung zu US-Servern hergestellt werden kann.